Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 590a

§ 590a – Vertragswidriger Gebrauch

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.

Kurz erklärt

  • Der Pächter nutzt die Pachtsache nicht vertragsgemäß.
  • Der Verpächter weist den Pächter darauf hin (Abmahnung).
  • Der Pächter ignoriert die Abmahnung und nutzt die Pachtsache weiterhin falsch.
  • Der Verpächter hat das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Der Verpächter kann auf Unterlassung klagen.