Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2106
§ 2106 – Eintritt der Nacherbfolge
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser einen Nacherben bestimmt, aber keinen Zeitpunkt angibt, erbt der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben.
- Ist der Nacherbe noch nicht gezeugt, erbt er mit seiner Geburt.
- Bei juristischen Personen tritt das Erbe mit deren Gründung ein.
- Die Regelungen gelten für die Nacherbfolge.
- Es gibt spezifische Absätze, die die Erbfolge für ungeborene und juristische Personen regeln.