Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1475
§ 1475 – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird. (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
Kurz erklärt
- Ehegatten müssen zuerst die gemeinsamen Schulden begleichen.
- Bei nicht fälligen oder strittigen Schulden müssen sie das nötige Geld zurückhalten.
- Wenn eine Schuld nur einem Ehegatten allein betrifft, kann dieser nicht verlangen, dass das gemeinsame Vermögen dafür verwendet wird.
- Das gemeinsame Vermögen muss in Geld umgewandelt werden, wenn es nötig ist, um die Schulden zu begleichen.
- Die Regelungen betreffen die finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ehegatten.