Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2224

§ 2224 – Mehrere Testamentsvollstrecker

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

Kurz erklärt

  • Mehrere Testamentsvollstrecker arbeiten gemeinsam.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Nachlassgericht.
  • Fällt ein Testamentsvollstrecker aus, führen die anderen das Amt allein weiter.
  • Der Erblasser kann andere Regelungen festlegen.
  • Jeder Testamentsvollstrecker kann notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses ohne Zustimmung der anderen ergreifen.