Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2225

§ 2225 – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Kurz erklärt

  • Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, wenn er stirbt.
  • Es endet auch, wenn ein bestimmter Fall eintritt.
  • Dieser Fall macht die Ernennung des Testamentsvollstreckers ungültig.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 2201.
  • Der Testamentsvollstrecker kann also nicht ewig im Amt bleiben.