Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2225
§ 2225 – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Kurz erklärt
- Das Amt des Testamentsvollstreckers endet, wenn er stirbt.
- Es endet auch, wenn ein bestimmter Fall eintritt.
- Dieser Fall macht die Ernennung des Testamentsvollstreckers ungültig.
- Die Regelung bezieht sich auf § 2201.
- Der Testamentsvollstrecker kann also nicht ewig im Amt bleiben.