§ 1814 – Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder normal normal durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. normal normal normal arabic (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Kurz erklärt
- Volljährige, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, erhalten einen rechtlichen Betreuer vom Betreuungsgericht.
- Ein Betreuer darf nicht gegen den Willen des Volljährigen bestellt werden.
- Die Bestellung eines Betreuers ist nur notwendig, wenn keine anderen Hilfen oder Bevollmächtigten die Angelegenheiten regeln können.
- Die Bestellung erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen; bei körperlichen Einschränkungen ist ein Antrag des Volljährigen erforderlich, es sei denn, er kann seinen Willen nicht äußern.
- Auch für Minderjährige ab 17 Jahren kann ein Betreuer bestellt werden, wenn angenommen wird, dass er bei Volljährigkeit benötigt wird; die Bestellung wird jedoch erst mit der Volljährigkeit wirksam.