Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1293
§ 1293 – Pfandrecht an Inhaberpapieren
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Kurz erklärt
- Das Pfandrecht an Inhaberpapieren wird ähnlich behandelt wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
- Die gleichen Regeln und Vorschriften gelten für beide Arten von Pfandrechten.
- Inhaberpapier ist eine spezielle Form von Wertpapieren.
- Das Pfandrecht sichert die Forderung des Gläubigers.
- Es gibt keine besonderen Ausnahmen für Inhaberpapier im Vergleich zu anderen beweglichen Sachen.