Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1293

§ 1293 – Pfandrecht an Inhaberpapieren

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.

Kurz erklärt

  • Das Pfandrecht an Inhaberpapieren wird ähnlich behandelt wie das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
  • Die gleichen Regeln und Vorschriften gelten für beide Arten von Pfandrechten.
  • Inhaberpapier ist eine spezielle Form von Wertpapieren.
  • Das Pfandrecht sichert die Forderung des Gläubigers.
  • Es gibt keine besonderen Ausnahmen für Inhaberpapier im Vergleich zu anderen beweglichen Sachen.