Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1567

§ 1567 – Getrenntleben

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Kurz erklärt

  • Ehegatten leben getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen wohnen und einer von ihnen die Ehe ablehnt.
  • Auch wenn sie in der gleichen Wohnung wohnen, aber getrennt leben, besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr.
  • Ein kurzes Zusammenleben zur Versöhnung unterbricht die Trennungsfristen nicht.
  • Die Trennung muss erkennbar sein, um als solche zu gelten.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Aspekte der Trennung in der Ehe.