Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2114

§ 2114 – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn zur Erbschaft eine Hypothekenforderung oder ähnliche Forderungen gehören, hat der Vorerbe das Recht zur Kündigung und Einziehung.
  • Der Vorerbe kann das Kapital nur erhalten, wenn der Nacherbe zustimmt.
  • Alternativ kann das Kapital für den Vorerben und den Nacherben hinterlegt werden.
  • Es gelten besondere Regelungen für andere Verfügungen über diese Forderungen.
  • Die Vorschrift des § 2113 ist auf diese Fälle anwendbar.