Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 892

§ 892 – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist. (2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Kurz erklärt

  • Der Inhalt des Grundbuchs wird als korrekt angesehen, es sei denn, es gibt einen Widerspruch oder der Käufer kennt die Unrichtigkeit.
  • Wenn ein Recht im Grundbuch zugunsten einer bestimmten Person beschränkt ist, muss diese Beschränkung im Grundbuch sichtbar sein oder dem Käufer bekannt sein, damit sie gilt.
  • Für den Erwerb eines Rechts ist die Eintragung im Grundbuch notwendig.
  • Der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Eintragung gestellt wird, ist entscheidend für das Wissen des Käufers.
  • Wenn die Einigung später erfolgt, zählt der Zeitpunkt der Einigung für das Wissen des Käufers.