Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1935

§ 1935 – Folgen der Erbteilserhöhung

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Kurz erklärt

  • Wenn ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, erhöht sich der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben.
  • Der Teil, um den sich der Erbteil erhöht, wird als besonderer Erbteil betrachtet.
  • Diese Regelung betrifft auch Vermächtnisse und Auflagen, die den Erben belasten.
  • Der besondere Erbteil hat auch Auswirkungen auf die Ausgleichungspflicht.
  • Es wird unterschieden zwischen dem normalen Erbteil und dem besonderen Erbteil.