Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 733

§ 733 – Anmeldung der Auflösung

(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Die Auflösung einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft muss von allen Gesellschaftern angemeldet werden.
  • Bei Insolvenzverfahren wird die Auflösung automatisch vom Gericht eingetragen.
  • Bei Löschung der Gesellschaft entfällt die Eintragung der Auflösung.
  • Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, kann die Anmeldung ohne die Erben erfolgen, wenn besondere Hindernisse bestehen.
  • Die Regelungen gelten nicht, wenn es um die Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens geht.