Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 858

§ 858 – Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Kurz erklärt

  • Es ist illegal, jemandem gegen seinen Willen den Besitz zu entziehen oder ihn im Besitz zu stören.
  • Diese Handlung wird als verbotene Eigenmacht bezeichnet.
  • Besitz, der durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde, ist fehlerhaft.
  • Der Nachfolger im Besitz muss die Fehlerhaftigkeit akzeptieren, wenn er Erbe des Besitzers ist.
  • Auch wenn der Nachfolger bei Erwerb von der Fehlerhaftigkeit wusste, muss er diese anerkennen.