Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 37

§ 37 – Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein bestimmter Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  • Wenn keine Satzungsregelung besteht, genügt ein Zehntel der Mitglieder für die Anfrage.
  • Das Amtsgericht kann die Mitglieder ermächtigen, die Versammlung einzuberufen, wenn dem Verlangen nicht nachgekommen wird.
  • Das Amtsgericht kann auch Anordnungen zur Leitung der Versammlung treffen.
  • Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Sitz des Vereins das Vereinsregister führt.