Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2175
§ 2175 – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser eine Forderung gegen den Erben hatte, bleibt diese bestehen.
- Auch wenn ein Recht belastet wurde, bleibt es durch das Erbe wirksam.
- Die rechtlichen Beziehungen, die durch den Erbfall erloschen sind, gelten nicht als erloschen.
- Das Vermächtnis bleibt trotz der erloschenen Verhältnisse bestehen.
- Es wird eine Verbindung zwischen Recht und Verbindlichkeit hergestellt.