Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1032
§ 1032 – Bestellung an beweglichen Sachen
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer muss die bewegliche Sache an den Erwerber übergeben.
- Beide Parteien müssen sich einig sein, dass der Nießbrauch dem Erwerber zusteht.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften sind auch hier anwendbar.
- Bei bestimmten Fällen hat der Nießbrauch Vorrang vor Rechten Dritter.
- Der Nießbrauch wird durch die Einigung und Übergabe wirksam.