Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2292

§ 2292 – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.

Kurz erklärt

  • Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann aufgehoben werden.
  • Die Aufhebung kann durch ein gemeinschaftliches Testament erfolgen.
  • Das Testament muss von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam verfasst werden.
  • Der Erbvertrag und das Testament betreffen die Regelung des Erbes.
  • Beide Partner müssen zustimmen, um den Erbvertrag aufzuheben.