Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2292
§ 2292 – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
Kurz erklärt
- Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann aufgehoben werden.
- Die Aufhebung kann durch ein gemeinschaftliches Testament erfolgen.
- Das Testament muss von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam verfasst werden.
- Der Erbvertrag und das Testament betreffen die Regelung des Erbes.
- Beide Partner müssen zustimmen, um den Erbvertrag aufzuheben.