Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1432
§ 1432 – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung. (2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
Kurz erklärt
- Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann allein eine Erbschaft oder ein Vermächtnis annehmen oder ablehnen.
- Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist dafür nicht nötig.
- Dies gilt auch für den Verzicht auf den Pflichtteil oder den Ausgleich eines Zugewinns.
- Der nicht verwaltende Ehegatte kann auch Vertragsanträge oder Schenkungen ablehnen.
- Er kann ein Inventar über die Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erstellen.