§ 1431 – Selbständiges Erwerbsgeschäft
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt. (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich. (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Kurz erklärt
- Wenn ein Ehepartner dem anderen erlaubt, ein eigenes Geschäft zu führen, braucht dieser keine Zustimmung für Geschäfte, die damit verbunden sind.
- Einseitige Geschäfte müssen direkt mit dem Ehepartner, der das Geschäft betreibt, abgeschlossen werden.
- Wenn der verwaltende Ehepartner weiß, dass der andere ein Geschäft führt und nicht widerspricht, gilt das als Zustimmung.
- Ein Widerspruch oder Widerruf der Zustimmung gegenüber Dritten ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Verwaltung des Gesamtguts in der Ehe.