Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 376

§ 376 – Rücknahmerecht

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen: wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte, normal normal wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt, normal normal wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann die hinterlegte Sache zurücknehmen.
  • Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner darauf verzichtet.
  • Die Rücknahme ist auch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Annahme erklärt.
  • Ein rechtskräftiges Urteil, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt, schließt die Rücknahme ebenfalls aus.
  • Die Rücknahme ist also nur möglich, wenn keine der genannten Bedingungen zutrifft.