Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 559b

§ 559b – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder normal normal die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt. normal normal normal arabic (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Die Mieterhöhung muss schriftlich erklärt werden und die Berechnung der Erhöhung muss nachvollziehbar sein.
  • Die erhöhte Miete gilt ab dem dritten Monat nach Erhalt der Erklärung.
  • Wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht korrekt angekündigt hat, verlängert sich die Frist um sechs Monate.
  • Eine tatsächliche Mieterhöhung, die mehr als 10 Prozent über der angekündigten liegt, führt ebenfalls zur Fristverlängerung.
  • Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.