Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1280
§ 1280 – Anzeige an den Schuldner
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
Kurz erklärt
- Eine Forderung kann verpfändet werden, wenn ein Abtretungsvertrag vorliegt.
- Die Verpfändung ist nur gültig, wenn der Gläubiger den Schuldner darüber informiert.
- Ohne diese Anzeige ist die Verpfändung nicht wirksam.
- Der Gläubiger muss aktiv werden, um die Verpfändung zu bestätigen.
- Die Regelung betrifft nur Forderungen, die durch einen Abtretungsvertrag übertragen werden können.