Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1280

§ 1280 – Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Kurz erklärt

  • Eine Forderung kann verpfändet werden, wenn ein Abtretungsvertrag vorliegt.
  • Die Verpfändung ist nur gültig, wenn der Gläubiger den Schuldner darüber informiert.
  • Ohne diese Anzeige ist die Verpfändung nicht wirksam.
  • Der Gläubiger muss aktiv werden, um die Verpfändung zu bestätigen.
  • Die Regelung betrifft nur Forderungen, die durch einen Abtretungsvertrag übertragen werden können.