Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2278

§ 2278 – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Kurz erklärt

  • In einem Erbvertrag können die Beteiligten Regelungen für den Todesfall treffen.
  • Es dürfen nur bestimmte Arten von Verfügungen getroffen werden.
  • Erbeinsetzungen sind erlaubt.
  • Vermächtnisse und Auflagen können ebenfalls vereinbart werden.
  • Andere Regelungen, wie die Wahl des Erbrechts, sind nicht zulässig.