Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 555

§ 555 – Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Vermieter dürfen keine Vertragsstrafe vom Mieter verlangen.
  • Eine solche Vereinbarung ist rechtlich nicht gültig.
  • Mieter sind durch diese Regelung geschützt.
  • Vertragsstrafen sind in Mietverträgen nicht zulässig.
  • Der Vermieter kann keine Strafen für Vertragsverletzungen festlegen.