Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 555
§ 555 – Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Vermieter dürfen keine Vertragsstrafe vom Mieter verlangen.
- Eine solche Vereinbarung ist rechtlich nicht gültig.
- Mieter sind durch diese Regelung geschützt.
- Vertragsstrafen sind in Mietverträgen nicht zulässig.
- Der Vermieter kann keine Strafen für Vertragsverletzungen festlegen.