Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 555a

§ 555a – Erhaltungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich. (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Mieter muss Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen dulden.
  • Diese Maßnahmen müssen rechtzeitig angekündigt werden, außer sie haben nur geringe Auswirkungen oder sind dringend notwendig.
  • Der Vermieter muss dem Mieter angemessene Kosten, die durch diese Maßnahmen entstehen, erstatten.
  • Der Vermieter muss auf Anfrage einen Vorschuss für diese Kosten leisten.
  • Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter Nachteile bringen, sind ungültig.