Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2176

§ 2176 – Anfall des Vermächtnisses

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

Kurz erklärt

  • Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht mit dem Erbfall.
  • Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen.
  • Das Auschlagen des Vermächtnisses beeinflusst nicht die Entstehung der Forderung.
  • Der Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend für das Vermächtnis.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Ansprüche des Vermächtnisnehmers.