Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1069

§ 1069 – Bestellung

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Der Nießbrauch an einem Recht wird wie die Übertragung dieses Rechts geregelt.
  • Es gelten die gleichen Vorschriften für die Bestellung des Nießbrauchs.
  • Ein Nießbrauch kann nur an übertragbaren Rechten bestellt werden.
  • An nicht übertragbaren Rechten ist die Bestellung eines Nießbrauchs nicht möglich.
  • Die Regelungen betreffen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nießbrauch.