Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2384

§ 2384 – Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Kurz erklärt

  • Der Verkäufer muss den Verkauf der Erbschaft und den Käufer sofort dem Nachlassgericht melden.
  • Die Meldung des Verkäufers kann durch die Meldung des Käufers ersetzt werden.
  • Das Nachlassgericht muss die Anzeige für Interessierte zugänglich machen.
  • Jeder, der ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in die Anzeige nehmen.
  • Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.