Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1752
§ 1752 – Beschluss des Familiengerichts, Antrag
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Kurz erklärt
- Die Annahme als Kind erfolgt durch einen Antrag beim Familiengericht.
- Der Antrag muss vom Annehmenden persönlich gestellt werden.
- Der Antrag darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft sein.
- Eine Vertretung bei der Antragstellung ist nicht erlaubt.
- Der Antrag muss notariell beurkundet werden.