Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 484

§ 484 – Form und Inhalt des Vertrags

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen: die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1, normal normal die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie normal normal Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen. normal normal normal arabic (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.

Kurz erklärt

  • Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, es sei denn, es gibt strengere Vorschriften.
  • Vorvertragliche Informationen, die dem Verbraucher bereitgestellt werden, sind Teil des Vertrags, es sei denn, sie wurden einvernehmlich oder einseitig geändert.
  • Änderungen der vorvertraglichen Informationen durch den Unternehmer sind nur bei höherer Gewalt erlaubt und müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden.
  • Der Vertrag muss die Namen und Adressen beider Parteien sowie das Datum und den Ort der Vertragsunterzeichnung enthalten.
  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Kopie des Vertrags übergeben, einschließlich einer beglaubigten Übersetzung, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache unterschiedlich sind.