Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 8
§ 8 – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Kurz erklärt
- Personen, die geschäftsunfähig sind, können keinen Wohnsitz begründen oder aufheben.
- Auch Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit dürfen dies nicht ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Der Wille des gesetzlichen Vertreters ist für solche Entscheidungen erforderlich.
- Die Regelung schützt Personen, die nicht in der Lage sind, rechtliche Entscheidungen zu treffen.
- Es geht um den rechtlichen Status von Wohnsitzen für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen.