Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 8

§ 8 – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Kurz erklärt

  • Personen, die geschäftsunfähig sind, können keinen Wohnsitz begründen oder aufheben.
  • Auch Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit dürfen dies nicht ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  • Der Wille des gesetzlichen Vertreters ist für solche Entscheidungen erforderlich.
  • Die Regelung schützt Personen, die nicht in der Lage sind, rechtliche Entscheidungen zu treffen.
  • Es geht um den rechtlichen Status von Wohnsitzen für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen.