Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1922

§ 1922 – Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Person stirbt, erbt eine oder mehrere andere Personen ihr Vermögen.
  • Der Tod einer Person wird als Erbfall bezeichnet.
  • Das gesamte Vermögen wird als Erbschaft betrachtet.
  • Jeder Erbe hat einen bestimmten Anteil an der Erbschaft.
  • Die Regeln für die Erbschaft gelten auch für die Anteile der Miterben.