Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 435
§ 435 – Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Kurz erklärt
- Die Sache hat keine Rechtsmängel, wenn Dritte keine Ansprüche gegen den Käufer haben.
- Ansprüche dürfen nur die im Kaufvertrag festgelegten Rechte betreffen.
- Ein Rechtsmangel liegt auch vor, wenn im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht eingetragen ist.
- Der Käufer kann die Sache ohne rechtliche Probleme nutzen.
- Dritte dürfen keine zusätzlichen Rechte auf die Sache geltend machen.