Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1462
§ 1462 – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Kurz erklärt
- Das Gesamtgut haftet nicht für Schulden eines Ehepartners, die während der Gütergemeinschaft entstehen.
- Ausgenommen sind Schulden, die mit Vorbehaltsgut oder Sondergut verbunden sind.
- Das Gesamtgut haftet, wenn ein Ehepartner mit Zustimmung des anderen ein Erwerbsgeschäft selbstständig betreibt.
- Auch Schulden, die aus den Einkünften des Sonderguts beglichen werden, fallen unter die Haftung des Gesamtguts.
- Es gibt spezifische Bedingungen, unter denen das Gesamtgut für Verbindlichkeiten haftet.