Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 602
§ 602 – Abnutzung der Sache
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der Entleiher ist nicht verantwortlich für Veränderungen an der geliehenen Sache.
- Veränderungen dürfen nur durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.
- Verschlechterungen, die durch normalen Gebrauch entstehen, sind ebenfalls nicht das Verschulden des Entleihers.
- Der Entleiher muss die geliehene Sache nicht in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeben, wenn die Veränderungen normal sind.
- Die Verantwortung für Schäden liegt nicht beim Entleiher, solange sie durch den erlaubten Gebrauch verursacht wurden.