Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 602

§ 602 – Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Entleiher ist nicht verantwortlich für Veränderungen an der geliehenen Sache.
  • Veränderungen dürfen nur durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.
  • Verschlechterungen, die durch normalen Gebrauch entstehen, sind ebenfalls nicht das Verschulden des Entleihers.
  • Der Entleiher muss die geliehene Sache nicht in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgeben, wenn die Veränderungen normal sind.
  • Die Verantwortung für Schäden liegt nicht beim Entleiher, solange sie durch den erlaubten Gebrauch verursacht wurden.