Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1192
§ 1192 – Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt. (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Kurz erklärt
- Die Grundschuld unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Hypothek, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen.
- Eine Grundschuld benötigt keine Forderung, um wirksam zu sein.
- Wenn die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs dient, können Einreden des Eigentümers auch gegen neue Erwerber der Grundschuld geltend gemacht werden.
- Bestimmte Regelungen (§ 1157 Satz 2) finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
- Für die Zinsen der Grundschuld gelten die gleichen Vorschriften wie für Hypothekenzinsen.