Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 445a

§ 445a – Rückgriff des Verkäufers

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht. (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind. (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Verkäufer kann vom Lieferanten Ersatz für Aufwendungen verlangen, wenn ein Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf ihn vorhanden war.
  • Dies gilt auch, wenn der Mangel auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht beruht.
  • Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die mangelhafte Ware zurücknehmen oder der Käufer den Preis gemindert hat.
  • Die Regelungen gelten auch für Ansprüche in der Lieferkette, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
  • § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.