Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 331
§ 331 – Leistung nach Todesfall
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Kurz erklärt
- Die Leistung an einen Dritten erfolgt nach dem Tod des Versprechensempfängers.
- Der Dritte erwirbt im Zweifel das Recht auf die Leistung mit dem Tod des Versprechensempfängers.
- Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, bleibt das Versprechen bestehen.
- Eine Aufhebung oder Änderung des Versprechens ist nur möglich, wenn dies vorher vorbehalten wurde.
- Der Dritte muss also geboren sein, um das Recht auf die Leistung zu erhalten.