Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 332
§ 332 – Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Kurz erklärt
- Der Versprechensempfänger kann einen anderen Dritten anstelle des ursprünglich genannten Dritten einsetzen.
- Dies ist möglich, wenn der Versprechensempfänger sich diese Befugnis vorbehalten hat.
- Eine Zustimmung des Versprechenden ist dafür nicht erforderlich.
- Diese Regelung gilt auch für Verfügungen von Todes wegen.
- Im Zweifelsfall kann die Befugnis auch nach dem Tod des Versprechensempfängers ausgeübt werden.