Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 780
§ 780 – Schuldversprechen
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag, der ein Schuldversprechen enthält, muss schriftlich erteilt werden.
- Das Schuldversprechen soll die Verpflichtung selbständig begründen.
- Es gibt keine andere Formvorschrift, die die Schriftlichkeit ersetzt.
- Elektronische Form ist für die Erteilung des Versprechens nicht zulässig.
- Schriftliche Erteilung ist notwendig für die Gültigkeit des Vertrags.