Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2147

§ 2147 – Beschwerter

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnis kann den Erben oder einen bestimmten Vermächtnisnehmer belasten.
  • Der Erbe wird standardmäßig belastet, wenn der Erblasser nichts anderes festlegt.
  • Das Vermächtnis ist eine Art von Erbschaft.
  • Der Erbe muss die Verpflichtungen aus dem Vermächtnis erfüllen.
  • Der Erblasser kann spezifische Anweisungen geben, die von der Regel abweichen.