Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2147
§ 2147 – Beschwerter
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Kurz erklärt
- Ein Vermächtnis kann den Erben oder einen bestimmten Vermächtnisnehmer belasten.
- Der Erbe wird standardmäßig belastet, wenn der Erblasser nichts anderes festlegt.
- Das Vermächtnis ist eine Art von Erbschaft.
- Der Erbe muss die Verpflichtungen aus dem Vermächtnis erfüllen.
- Der Erblasser kann spezifische Anweisungen geben, die von der Regel abweichen.