Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 712
§ 712 – Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu. (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt, erhalten die verbleibenden Gesellschafter seinen Anteil.
- Der Anteil wird im Zweifel entsprechend der bestehenden Anteile der Gesellschafter verteilt.
- Tritt ein neuer Gesellschafter ein, verringern sich die Anteile der anderen Gesellschafter.
- Die Minderung der Anteile erfolgt im Verhältnis zu den bisherigen Anteilen der Gesellschafter.
- Der neue Gesellschafter erhält einen Anteil, der die Anteile der anderen Gesellschafter beeinflusst.