§ 327k – Beweislastumkehr
(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. (2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war. (3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder normal normal der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil der Verbraucher eine hierfür notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und der Unternehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellt. normal normal normal arabic (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat über die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 oder normal normal die Obliegenheit des Verbrauchers nach Absatz 3 Nummer 2. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn ein digitales Produkt innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung Mängel aufweist, wird angenommen, dass es bereits bei der Bereitstellung mangelhaft war.
- Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird angenommen, dass sie während der gesamten Bereitstellungsdauer mangelhaft waren, wenn Mängel auftreten.
- Diese Annahmen gelten nicht, wenn die technische Umgebung des Verbrauchers nicht mit den Anforderungen des Produkts kompatibel war.
- Auch gilt die Annahme nicht, wenn der Unternehmer nicht feststellen kann, ob Mängel vorlagen, weil der Verbraucher nicht mitgewirkt hat.
- Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss klar über die technischen Anforderungen informieren, damit die Ausnahmen gelten.