Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 833

§ 833 – Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Tier einen Menschen tötet oder verletzt, muss der Tierhalter den Schaden ersetzen.
  • Der Tierhalter ist nicht verantwortlich, wenn das Tier ein Haustier ist, das für berufliche Zwecke gehalten wird.
  • Der Tierhalter muss das Tier sorgfältig beaufsichtigen.
  • Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung entstanden wäre.
  • Es gibt Ausnahmen für Haustiere, die für den Beruf oder Lebensunterhalt des Halters bestimmt sind.