Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2005
§ 2005 – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. (2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
Kurz erklärt
- Erben haften unbeschränkt, wenn sie absichtlich falsche Angaben im Nachlassinventar machen oder nicht existierende Verbindlichkeiten eintragen, um Gläubiger zu benachteiligen.
- Das gleiche gilt, wenn der Erbe die Auskunft über den Nachlass absichtlich verweigert oder erheblich verzögert.
- Wenn die Angaben im Nachlassinventar unvollständig sind, aber kein absichtliches Fehlverhalten vorliegt, kann eine neue Frist zur Ergänzung gesetzt werden.
- Der Erbe muss die Nachlassverbindlichkeiten übernehmen, wenn er absichtlich falsche Informationen bereitstellt.
- Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Nachlassgläubiger nicht benachteiligt werden.