Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 43

§ 43 – Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Kurz erklärt

  • Ein Verein hat eine bestimmte Rechtsfähigkeit.
  • Diese Rechtsfähigkeit basiert auf einer Verleihung.
  • Der Verein muss einen in der Satzung festgelegten Zweck verfolgen.
  • Wenn der Verein einen anderen Zweck verfolgt, kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
  • Dies bedeutet, dass der Verein rechtlich nicht mehr anerkannt wird.