Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1053
§ 1053 – Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher darf die Sache nur im erlaubten Rahmen nutzen.
- Wenn er unbefugt Gebrauch von der Sache macht, ist das nicht erlaubt.
- Der Eigentümer kann den Nießbraucher abmahnen.
- Setzt der Nießbraucher den unbefugten Gebrauch trotz Abmahnung fort, ist das problematisch.
- Der Eigentümer hat das Recht, rechtliche Schritte zur Unterlassung einzuleiten.