Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1386
§ 1386 – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Kurz erklärt
- Jeder Ehepartner hat das Recht, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden.
- Die Regelung bezieht sich auf § 1385 des deutschen Gesetzes.
- Die Aufhebung kann von beiden Ehegatten beantragt werden.
- Es sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
- Die vorzeitige Aufhebung betrifft das Vermögen der Ehepartner.