Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1386

§ 1386 – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

Kurz erklärt

  • Jeder Ehepartner hat das Recht, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 1385 des deutschen Gesetzes.
  • Die Aufhebung kann von beiden Ehegatten beantragt werden.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
  • Die vorzeitige Aufhebung betrifft das Vermögen der Ehepartner.