Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2131

§ 2131 – Umfang der Sorgfaltspflicht

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Kurz erklärt

  • Der Vorerbe verwaltet das Erbe bis zur Übergabe an den Nacherben.
  • Er muss dabei nur die Sorgfalt anwenden, die er auch für seine eigenen Angelegenheiten nutzt.
  • Die Verantwortung des Vorerben ist also begrenzt.
  • Er haftet nicht für Schäden, die durch höhere Sorgfalt hätten vermieden werden können.
  • Der Nacherbe kann sich auf die Sorgfalt des Vorerben verlassen, die dieser selbst anwendet.