Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2131
§ 2131 – Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Kurz erklärt
- Der Vorerbe verwaltet das Erbe bis zur Übergabe an den Nacherben.
- Er muss dabei nur die Sorgfalt anwenden, die er auch für seine eigenen Angelegenheiten nutzt.
- Die Verantwortung des Vorerben ist also begrenzt.
- Er haftet nicht für Schäden, die durch höhere Sorgfalt hätten vermieden werden können.
- Der Nacherbe kann sich auf die Sorgfalt des Vorerben verlassen, die dieser selbst anwendet.