Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 839

§ 839 – Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Kurz erklärt

  • Beamte müssen Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen, ersetzen.
  • Bei fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Beamte nur haftbar gemacht werden, wenn der Geschädigte keinen anderen Ersatz erhalten kann.
  • Bei gerichtlichen Entscheidungen haftet der Beamte nur, wenn die Pflichtverletzung eine Straftat darstellt.
  • Pflichtwidrige Verzögerungen oder Verweigerungen im Amt führen nicht zur Haftung des Beamten.
  • Der Geschädigte ist selbst verantwortlich, wenn er es versäumt, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden.